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Ein Nachwuchs-Förderpreis ist als Arbeitslohn zu behandeln und damit steuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (AZ: VI R 39/08) entschieden.
Wie der BFH am 10. Juni mitteilte, sind Preisgelder für im Beruf erbrachte Leistungen steuerpflichtig. Ausschlaggebend dafür ist, dass der Preisträger für seine fachliche Leistung ausgezeichnet wurde.
Steuerfrei bleiben Preise, die für die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vergeben werden – also zum Beispiel das Lebenswerk.
Klage eines Marktleiters scheitert
Im konkreten Fall erhielt ein Marktleiter im Jahr 2000 einen Nachwuchsförderpreis, der mit 10.000 DM dotiert war. Der Preis wurde von einem Verband vergeben, dem der Arbeitgeber des Marktleiters mittelbar angehörte.
Das Finanzamt stufte das Geld als Arbeitslohn ein. Der Marktleiter klagte dagegen. Das BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, dass es sich beim Preisgeld um Arbeitslohn handele.
Die Begründung: Das Preisgeld sei als Arbeitslohn zu führen, wenn der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat – selbst dann, wenn er von einem Dritten vergeben wird.
Allerdings müsste im Einzelfall geklärt werden, ob der Preisverleihung ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt oder nicht. Dies obliege in erster Linie dem zuständigen Finanzgericht.
Pressemeldung des BFH als PDF
* Teaserbild: Klaus-Uwe Gerhardt / Pixelio
Preisgelder für im Beruf erbrachte Leistungen sind steuerpflichtig
Wie der BFH am 10. Juni mitteilte, sind Preisgelder für im Beruf erbrachte Leistungen steuerpflichtig. Ausschlaggebend dafür ist, dass der Preisträger für seine fachliche Leistung ausgezeichnet wurde.
Steuerfrei bleiben Preise, die für die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vergeben werden – also zum Beispiel das Lebenswerk.
Klage eines Marktleiters scheitert
Im konkreten Fall erhielt ein Marktleiter im Jahr 2000 einen Nachwuchsförderpreis, der mit 10.000 DM dotiert war. Der Preis wurde von einem Verband vergeben, dem der Arbeitgeber des Marktleiters mittelbar angehörte.
Das Finanzamt stufte das Geld als Arbeitslohn ein. Der Marktleiter klagte dagegen. Das BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, dass es sich beim Preisgeld um Arbeitslohn handele.
Die Begründung: Das Preisgeld sei als Arbeitslohn zu führen, wenn der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat – selbst dann, wenn er von einem Dritten vergeben wird.
Allerdings müsste im Einzelfall geklärt werden, ob der Preisverleihung ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt oder nicht. Dies obliege in erster Linie dem zuständigen Finanzgericht.
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